FG Hamburg: Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferung
Das FG Hamburg hat im Urteil vom 28.2.2012 – 5 K 10/10 – entschieden: Der für eine Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen erforderliche Nachweis der Beförderung oder Versendung gem. § 17a UStDV bedarf eines Rechnungsdoppels, das einen Hinweis auf die innergemeinschaftliche Lieferung als Grund für die Umsatzsteuerfreiheit enthalten muss, und einer als Beleg dienenden Bescheinigung, zu deren Kernelementen ein Ausstellungsdatum ebenso wie Angaben zur Identität und zur Anschrift des Ausstellers gehören; zur erforderlichen Angabe des Bestimmungsortes gehört grundsätzlich auch die kommunale Ortsangabe. Das Urteil ist rechtskräftig.
(Quelle: PM FG Hamburg vom 30.6.2012)
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