FG Münster: Nachweis des objektiven Zusammenhangs zwischen Forderungsausfall und beabsichtigter Einkünfteerzielung aus ärztlicher Gemeinschaftspraxis
Das FG Münster hat mit Urteil vom 20.12.2018 – 5 K 2661/16 E - wie folgt entschieden:
1. Wie die Veräußerung ist die Rückzahlung ein Tatbestand der Endbesteuerung. 2. Danach liegt ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden.
3. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus; etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist.
4. Sind die Umstände, aus denen sich die betriebliche Veranlassung ergeben soll, nicht feststellbar, so geht dies nach den allgemeinen Grundsätzen über die Feststellungslast zulasten des Steuerpflichtigen.
(Leitsätze der Redaktion)
Volltext unter BBL2019-406-3