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Steuerrecht
11.04.2008
Steuerrecht
BFH: Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung

Urteile vom8.11.2007 – V R 72/05 und V R 71/05 In dem dem Urteil V R 72/05 zugrunde liegenden Fall lieferte der Kläger einen gebrauchten PKW an ein Unternehmen (L) in Spanien. Der beauftragte C aus F holte den PKW im Auftrag der L in Deutschland ab. Der Kaufpreis wurde in bar gezahlt. Das FA behandelte die Lieferung als steuerpflichtigen Umsatz des Klägers. Die Klage hatte Erfolg: Da die Voraussetzungen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung nach§§ 4Nr. 1Buchst. b,6a Abs. 3 UStG 1999 vorlagen – insbesondere war das Fahrzeug nach den Feststellungen des FG nach Spanien gelangt –, war es im Streitfall ohne Bedeutung, ob der Kläger die Nachweise nach §§ 17aff. UStDV 1999 erbracht hat. In dem dem Urteil V R 71/05 zugrunde liegenden Fall hingegen waren die Voraussetzungen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung nicht nachgewiesen. Es fehlten die Empfangsbestätigung des Abnehmers oder dessen Beauftragten und die Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern (§ 17a Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 UStDV 1999). Vgl. zu den Nachweispflichten auch das BFH-Urteil vom 6.12.2007 – V R 59/03, Anschluss an das EuGH-Urteil vom 27.9.2007 – C-146/05, Collée.
 
Volltext der Urteile:
// BB-ONLINE BBL2008-807-2 (56 R 72/05)

// BB-ONLINE BBL2008-807-3 (V R 71/05)

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