BFH: Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung
Mit Urteil vom 8.11.2007 – V R 26/05 – hat der BFH entschieden, dass zum Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Identität des Abnehmers z. B. durch Kaufverträge und Vollmachten nachgewiesen werden muss. Die Aufzeichnung der USt-Idnr. reicht nicht aus, weil sich aus ihr nicht ergibt, wer der Leistungsempfänger ist. Die Beteiligten eines Leistungsaustausches – und somit auch der Abnehmer – ergeben sich regelmäßig aus den zivilrechtlichen Vereinbarungen. Der Unternehmer hat im Rahmen des § 17a Abs. 1 UStDV 1993 leicht und einfach nachprüfbar nachzuweisen, dass die Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder Abnehmer erfolgt ist. Im entschiedenen Fall ist der Klägerin, die an die Firma Z auf Madeira (Portugal) sechs Fahrzeuge veräußerte, dieser Nachweis nicht gelungen. Die von der Klägerin vorgelegten Versicherungen des ihr gegenüber als Bevollmächtigter der Z aufgetretenen B reichen für diesen Nachweis nicht aus. Aus der vorgelegten Vollmacht der Z lässt sich nicht entnehmen, dass B der Beauftragte der Z gewesen ist, weil Z eine Bevollmächtigung des B ausdrücklich bestritten hat und die Vollmacht überdies nur in portugiesischer Sprache vorgelegt worden ist.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-863-2