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Steuerrecht
08.03.2019
Steuerrecht
FG Münster: Nachweis der Strohmanneigenschaft

Das FG Münster hat mit Urteil vom 10.1.2019 – 5 K 1812/16 U - entschieden:

1. Unbeachtlich ist das Strohmanngeschäft als sog. „vorgeschobenes“ Strohmanngeschäft nur dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d. h., wenn die Vertragsparteien, der Strohmann und der Leistungsempfänger, einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem „Hintermann“ eintreten sollen.

2. Letzteres ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will.

3. Bei der Stellvertretung kommt es nach § 166 Abs. 1 BGB auf das Einverständnis des Vertreters und dessen Vertragspartners mit dem Scheincharakter der Erklärung an.

(Leitsätze der Redaktion)

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