FG Münster: Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 ErbStG, wenn der Beschenkte den Veräußerungsgewinn aus den erworbenen GmbH-Anteilen in eine neue GmbH-Beteiligung reinvestiert
Das FG Münster hat mit Urteil vom 20.11.2017 – 3 K 1879/15 Erb - wie folgt entschieden:
1. Durch die Veräußerung des Anteils an der A GmbH wird grundsätzlich der Nachversteuerungstatbestand i. S. d. § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG erfüllt. Zur Nachversteuerung kommt es jedoch gemäß § 13 Abs. 5 Satz 3 und 4 ErbStG nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb der nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigungsfähigen Vermögensart verbleibt und das Vermögen, in das investiert wird, nicht zum Verwaltungsvermögen gehört.
2. Davon ist auszugehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in entsprechendes Vermögen investiert wird.
3. Zum Verwaltungsvermögen gehören gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ErbStG Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 % oder weniger beträgt.
(Leitsätze der Redaktion)
→ Das FG hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen.