BFH: Nachträgliche Anschaffungskosten bei Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise
In dem dem Urteil vom 4.3.2008 - IX R 80/06 - zugrundeliegenden Fall machte der Kläger einen Verlust nach § 17 Abs. 2 EStG aus seiner Beteiligung an einer Wohnbau-GmbH geltend und bezog darin Aufwendungen aus einer "Bürgschaftsinanspruchnahme" ein. Der Kläger hatte die Bürgschaft im Rahmen eines Wohnungsverkaufs zugunsten des Käufers übernommen, um im Interesse der GmbH den Verkauf der schwer absetzbaren Wohnungen zu ermöglichen. Der BFH folgte dem FG und erkannte die Bürgschaftsaufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten des Klägers auf die GmbH-Beteiligung an:"Verbürgt sich ein wesentlich an einer GmbH beteiligter Gesellschafter zugunsten eines Dritten, um zu ermöglichen, dass dieser mit der GmbH ein für sie günstiges Geschäft abschließt, so kann eine einem Darlehen wirtschaftlich vergleichbare Rechtshandlung (§ 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG) darin liegen, dass der Gesellschafter nach seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die GmbH nicht geltend macht und in der Liquidation endgültig mit ihm ausfällt."