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Steuerrecht
23.04.2009
Steuerrecht
BFH: Nachhaltigkeit einer Tätigkeit

Durch Urteil vom19.2.2009 – IV R 10/06 – hat der BFH entschieden: Bei der Prüfung, ob eine Tätigkeit – wie z. B. die Errichtung von Gebäuden – als nachhaltig anzusehen ist, sind die Vertragsleistungen eines Generalunternehmers dem Auftraggeber jeweils gesondert als Einzelaktivitäten zuzurechnen. Ob infolge der Vielzahl und des Gewichts der vom Verkäufer im Hinblick auf die Bebauung entfalteten Aktivitäten die Gesamttätigkeit als nachhaltig anzusehen ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eines jeden Falls. Maßgebend ist, ob der Steuerpflichtige in einerWeise tätig geworden ist, die dem Bild eines Gewerbetreibenden – insbesondere eines Bauunternehmers oder eines Bauträgers – entspricht. Die Höhe der Baukosten (vorliegend über 10 Mio. DM) spielt im Rahmen dieser Gesamtwürdigung nur als Beweisanzeichen eine Rolle.
 
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-923-2

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