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Steuerrecht
01.09.2011
Steuerrecht
BFH: Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen „aktiven Irrtums“

Der BFH hat im Urteil vom 7.6.2011 – VII R 36/10 – entschieden: Wendet die Zollverwaltung für die Festsetzung der Einfuhrabgaben maßgebende Vorschriften in ständiger Praxis nicht an und unterbleibt deshalb die buchmäßige Erfassung des der Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags, liegt auch dann ein sog. „aktiver“ Irrtum der Zollbehörde i. S. d. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK vor, wenn die maßgebenden Vorschriften bewusst nicht beachtet werden. Unterlässt der Zollschuldner im schützenswerten Vertrauen auf den Fortbestand einer solchen Verwaltungspraxis bestimmte Angaben in seiner Zollanmeldung, ist der frühere Irrtum der Zollbehörde, auch wenn diese ihre Praxis inzwischen aufgegeben hat, weiterhin ursächlich für die unzutreffende Abgabenerhebung, so dass von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK abzusehen ist.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-2196-5 unter www.betriebs-berater.de

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