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Steuerrecht
21.04.2011
Steuerrecht
BFH: Nach dem Jahreswert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobene Erbschaftsteuer keine dauernde Last

Der BFH hat durch Urteil vom 18.1.2011- X R 63/08 - entschieden, dass die nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobene Erbschaftsteuer (§ 23 ErbStG) nicht als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abziehbar ist. 
Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die Finanzverwaltung bis zum VZ 2004 den Sonderausgabenabzug generell zugelassen hat (vgl. H 87 EStH bis 2004). Der Gleichheitssatz vermittle keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis und damit auf "Gleichheit im Unrecht". Die Nichtabziehbarkeit der Jahressteuer gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Insbesondere stelle es keine Verletzung des Gleichheitssatzes dar, dass ihre Zahlung nicht zur Verringerung des zu versteuernden Einkommens und damit der Einkommensteuer führt.

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