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Steuerrecht
29.08.2008
Steuerrecht
BFH: Nach Löschungsbewilligung Rückgängigmachung eines Kaufvertrags trotz Auflassungsvormerkung

Der Rückgängigmachung eines Kaufvertrags steht eine Auflassungsvormerkung dann nicht mehr entgegen, wenn dem Veräußerer bereits eine Löschungsbewilligung erteilt ist und von dieser frei und unbeeinflusst durch den Ersterwerber Gebrauch machen kann. Das hat der BFH im Urteil vom 1.7.2008 – II R 36/07 – entschieden. Denn die Rückgängigmachung i. S. d. § 16 Abs. 1 GrEStG setzt voraus, dass die Vertragsparteien sämtliche Wirkungen aus dem Erwerbsvorgang aufheben und sich so stellen, als wäre dieser nicht zustande gekommen. Dies erfordert grundsätzlich die Löschung einer zugunsten des Ersterwerbers eingetragenen Löschungsbewilligung, da diese die Verkehrsfähigkeit eines Grundstücks beeinträchtigt. Sobald der Erwerber dem Veräußerer eine Löschungsbewilligung erteilt hat, kann dieser darüber für frei verfügen. Dann besteht das Hindernis nicht mehr.

Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-1927-2

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