EuGH-Schlussanträge: MwSt – Umlegung der allgemeinen Kosten der unternehmerischen Tätigkeit einer Gesellschaft auf die Gesellschafter
Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist dahin auszulegen, dass mangels mehrwertsteuerpflichtiger Lieferung oder Dienstleistung kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, wenn ein Agrupamento Complementar de Empresas (Zusammenschluss von Unternehmen zum Zweck der gegenseitigen Ergänzung) die allgemeinen Kosten seiner unternehmerischen Tätigkeit auf eine Gesellschaft ausländischen Rechts umlegt, die Gesellschafterin ist, auch wenn für diesen Betrag fälschlicherweise die Mehrwertsteuer abgeführt und eine Rechnung über diesen Betrag an die inländische Zweigniederlassung der Gesellschafterin gestellt worden ist.
(Schlussanträge vom 3.5.2018 – C-16/17, TGE Gas Engineering)
Volltext unter BBL2018-1109-3