EuGH-Schlussanträge: MwSt – Ratenkaufgeschäfte mit Fahrzeugen
Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
Die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass Ratenkaufverträge wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einheitliche komplexe Umsätze darstellen, die besteuert werden müssen, wobei die Anbieter das Recht haben, die gesamte Vorsteuer auf die für dieZwecke dieser Leistungen verwendeten Gegenstände und Dienstleistungen abzuziehen.
Die Steuerpflichtigen, die aufgrund des nationalen Rechts in den Genuss einer teilweisen Steuerbefreiung dieser Umsätze gekommen sind, haben nicht das Recht auf Abzug der Vorsteuer, mit der die Gegenstände und Dienstleistungen belastet waren, die für die Zwecke dieser Umsätze verwendet wurden und deren Kosten in den Preisen der steuerbefreiten Umsätze enthalten waren. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob es möglich ist, dass diese Steuerpflichtigen die volle Besteuerung dieser Umsätze beantragen, um das Recht auf Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können.
(Schlussanträge vom3.5.2018 – C-153/17,Volkswagen Financial Services (UK) Ltd)
Volltext unter BBL2018-1110-1