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Steuerrecht
30.04.2018
Steuerrecht
EuGH: MwSt – Berichtigung bereits geprüfter Steuererklärungen

Der EuGH hat mit Urteil vom 26.4.2018 – C-81/17, Zubrus Siret - entschieden:

Die Art. 167, 168, 179, 180 und 182 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie die Grundsätze der Effektivität, der Steuerneutralität und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegenstehen, wonach es – in Abweichung von der für Berichtigungen von Mehrwertsteuererklärungen im nationalen Recht vorgesehenen Verjährungsfrist von fünf Jahren – einem Steuerpflichtigen unter Umständen wie denen des Ausgangsfalls nur deshalb verwehrt ist, zur Geltendmachung seines Vorsteuerabzugsrechts eine Berichtigung vorzunehmen, weil diese Berichtigung einen bereits geprüften Zeitraum betrifft.

Der EuGH begründet dies mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Danach sollen sich die Mitgliedstaaten solcher Mittel bedienen, die es zwar erlauben, das von der nationalen Regelung verfolgte Ziel wirksam zu erreichen, die jedoch die Ziele und Grundsätze des Unionsrechts, wie den Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug, möglichst wenig beeinträchtigen. Bei dem hohen Stellenwert des Rechts auf Vorsteuerabzug im gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystem ist eine Strafe, die einer absoluten Verwehrung des Abzugsrechts entspricht, unangemessen, wenn kein Betrug und keine Schädigung des Staatshaushalts nachgewiesen sind.

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