BMF: Multilaterales Übereinkommen (BEPS) unterzeichnet
Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble hat gemeinsam mit Vertretern von 76 Staaten am 7.6.2017 in Paris das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung unterzeichnet. Die Bundesregierung hatte die Unterzeichnung bereits im Dezember vergangenen Jahres beschlossen, nachdem die OECD Ende November 2016 das Übereinkommen veröffentlicht hatte.
Mit diesem völkerrechtlichen Vertrag werden zentrale Empfehlungen des BEPS-Aktionsplans der OECD/G20 in bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen umgesetzt. Nach der Erstunterzeichnung werden ca. 1100 Abkommen von dem Übereinkommen erfasst. Es wird aber damit gerechnet, dass weitere Staaten unterzeichnen und die Zahl der erfassten DBA auf über 2000 ansteigt.
Die Anpassungen durch das sog. „Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung“ sorgen dafür, dass die deutschen Doppelbesteuerungsabkommen sicherer gegen missbräuchliche Gestaltungen gemacht werden. Neben der Vermeidung der Doppelbesteuerung wird auch die Vermeidung der Nichtbesteuerung stärker betont. Übergeordnetes Leitprinzip der Empfehlungen ist der Grundsatz, dass die Besteuerung dort erfolgen soll, wo die unternehmerische Aktivität und die daraus resultierende Wertschöpfung stattfinden.
Deutschland verfügt schon heute über robuste Regelungen zur Verhinderung aggressiver Steuergestaltungen. Die Änderungen der deutschen Doppelbesteuerungsabkommen folgen daher
weitgehend der bestehenden deutschen Abkommenspolitik.
Deutschland hat derzeit über 30 Doppelbesteuerungsabkommen für eine Modifikation durch das Mehrseitige Übereinkommen vorgesehen. Für viele weitere Doppelbesteuerungsabkommen wird derzeit geprüft, ob sie zu einem späteren Zeitpunkt für eine Modifikation durch das Übereinkommen in Frage kommen.
Die Ratifikation des Mehrseitigen Übereinkommens in Deutschland soll in der kommenden Legislaturperiode erfolgen. Die ersten Anpassungen an den deutschen Doppelbesteuerungsabkommen könnten bereits ab 2019 anzuwenden sein.
(Quelle: PM BMF vom 7.6.2017)