BFH: Monetäre Beschränkung einer elektronischen Signatur
Der BFH hat durch Urteil vom19.2.2009 – IV R 97/ 06 – entschieden: Die monetäre Beschränkung einer qualifizierten elektronischen Signatur steht der Wirksamkeit einer elektronisch übermittelten Revisionseinlegung/Erledigungserklärung nicht entgegen. Ein qualifiziertes Zertifikat kann auf Verlangen eines Antragstellers Angaben über seine Vertretungsmacht für eine dritte Person sowie berufsbezogene oder sonstige Angaben zu seiner Person (Attribute) enthalten. Die sog. monetäre Beschränkung ist ein solches Attribut. Sie bezieht sich auf unmittelbare finanzielle Transaktionen (z. B. auf Überweisungsvorgänge und andere Geldgeschäfte). Daher ist sie unbeachtlich, wenn sie verwendet wird, um einen (bestimmenden) Schriftsatz an das Gericht zu übermitteln. Denn dabei geht es allein um den Nachweis der Urheberschaft des Schriftsatzes und des prozessualen Erklärungswillens des Absenders.
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-1155-1