FG Hamburg: Mitunternehmerstellung bei Durchgangserwerb
Das FG Hamburg hat im Urteil vom22.7.2010 – 2 K 179/08 – entschieden: Eine Mitunternehmerstellung i S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG wird beimErwerb einer Kommanditbeteiligung für nur eine logische Sekunde infolge einerWeiterveräußerung der Beteiligung nicht begründet. Hier liegt ein Durchgangserwerb vor, der faktisch die Ausübung von Mitwirkungsrechten nicht zulässt. Im Hinblick auf die Beteiligungsdauer besteht kein Mitunternehmerrisiko und auch kein Haftungsrisiko trotz voll eingezahlter HafteinlageundÜbertragung der Beteiligung unter der aufschiebenden Bedingung der Handelsregistereintragung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az. des BFH: IV R 35/10).
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