BFH: Mitunternehmerinitiative bei Übertragung eines Kommanditanteils unter Vorbehalt eines Nießbrauchs sowie der Stimm- und Verwaltungsrechte?
Der BFH hat durch Urteil vom 23.2.2010 – II R 42/ 08 – entschieden: Der schenkweise Erwerb eines Kommanditanteils unterfällt nur dann dem § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG vor 2009 i. V. m. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG,wenn die Mitunternehmerstellung durch den erworbenen Gesellschaftsanteil vermittelt wird. Nur dann kann angenommen werden, der erworbene Gesellschaftsanteil habe im Sinne eines „Weiter- oder Fortführen des Betriebs“ durchgehend den Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG erfüllt. Es reichte daher nicht aus, wenn dem Erwerber hinsichtlich des erworbenen Kommanditanteils nur deshalb Mitunternehmerinitiative zukäme, weil er bereits Kommanditist der KG war, – d. h. wenn sich seine bisherige Mitunternehmereigenschaftwegen Unteilbarkeit der Mitgliedschaft auf denhinzuerworbenen Anteil erstrecken sollte.
Ein nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ausgestalteter Nießbrauch lässt die Mitunternehmerinitiative des Nießbrauchsbestellers nicht entfallen (so BFH vom 1.3.1994 – VIII R 35/92, BStBl. II 1995, 241, 245). Im Streitfall haben aber die Vertragspartner über die Vorgaben des BGB hinaus bestimmt, dass die mit der übertragenen Beteiligung an der KG verbundenen „Stimm- und Verwaltungsrechte“ der… als Nießbraucherin zustehen sollen. Damit hat … sich nicht nur die Ausübung der nach ihrem anteiligen Festkapital zu ermittelnden Stimmrechte in laufenden Angelegenheiten vorbehalten – solche Rechte stehen einem Kommanditisten ohnehin nur begrenzt zu –, sondern auch im Bereich der Grundlagengeschäfte. Verfahren die Gesellschafter danach, ist dies ungeachtet der Gesellschaftsrechtslage zumindest gemäß § 41 Abs. 1 AO steuerrechtlich beachtlich, zumal die Klägerin aufgrund ihrer schon zuvor gehaltenen Kommanditbeteiligung an den Grundlagengeschäften mitwirken kann und muss. Sie ist durch den Stimmrechtsvorbehalt zugunsten der … nicht von der Mitwirkung an den Grundlagengeschäften ausgeschlossen, wenn die anderen stimmberechtigten Kommanditisten der KG dazu ihr Einverständnis erklärt haben.
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