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Steuerrecht
20.06.2011
Steuerrecht
BFH: Mindeststeuersatz für in den USA ansässige beschränkt Steuerpflichtige verstößt nicht gegen Art. 24 Abs. 1 und 2 DBA-USA 1989 a. F. oder Art. XI des Freundschaftsvertrages

Der BFH entschied mit Urteil vom 30.3.2011 – I R 63/10 –, dass ein in den USA ansässiger und in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtiger amerikanischer Staatsbürger, der in Deutschland Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezieht, mit diesen Einkünften dem in § 50 Abs. 3 S. 2 EStG 2002 bestimmten Mindeststeuersatz unterworfen werden darf. Der Kläger, Partner einer Anwaltssozietät, die eine Niederlassung in Deutschland unterhielt, hatte geltend gemacht, die Grundsätze des EuGH-Urteils Gerritse (Rs. C-234/01) seien nach Art. 24 DBA-USA 1989 a. F. und nach Art. XI des Freundschaftsvertrags vom 29.10.1954 (BGBl. II 1956, 488) entsprechend anzuwenden. Der BFH verneinte eine an die Staatsangehörigkeit anknüpfende steuerliche Benachteiligung: Der Kläger würde in derselben Weise besteuert, wenn er die deutsche oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staats hätte; allenfalls könne er – unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit – in Deutschland geringer besteuert werden, wenn er in einem anderen EU-Staat ansässig wre. Art. XI Abs. 5 Buchst. a des Freundschaftsvertrags erlaube eine Benachteiligung des Klägers, soweit maßgebliche Vergleichsgruppe nicht die Staatsangehörigen sind.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-1620-1 unter www.betriebs-berater.de

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