BFH: Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags bei körperschaftsteuerlicher Organschaft
Der BFH hat im Urteil vom 12.1.2011 – I R 3/10 – entschieden: Die fünfjährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft bemisst sich nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren.
--> Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-981-2 unter www.betriebs-berater.de
--> Dazu erscheint in Kürze ein BB-Entscheidungsreport von Köhler.