BFH: Mindestdauer des GAV zur Begründung einer gewerbesteuerlichen Organschaft – Vertragsauslegung
Mit Urteil vom 28.11.2007 – IR94/06–hat der BFH entschieden, dass bei der Prüfung, ob ein GAV auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen ist, der Vertrag nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen ist. Die Entstehungsgeschichte und die Vorstellungen der amVertragsschluss beteiligten Personen können nicht berücksichtigt werden. Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-1423-3