BFH: Mindestdauer des GAV zur Begrndung einer gewerbesteuerlichen Organschaft – Vertragsauslegung
Mit Urteil vom 28.11.2007 – I R 94/06 – hat der BFH entschieden, dass bei der Prüfung, ob ein Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen ist, der Vertrag nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen ist. Die Entstehungsgeschichte und die Vorstellungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen können bei der Vertragsauslegung nicht berücksichtigt werden.
VolltextdesUrteils: // BB-ONLINE BBL2008-1366-6