OFD Karlsruhe: Merkblatt zur Kassenbuchführung
Die OFD Karlsruhe hat ein Merkblatt zur Kassenbuchführung veröffentlicht. Darin wird verdeutlicht, was beim Einsatz von elektronischen Kassen aufgezeichnet und aufbewahrt werden muss. Für die Aufbewahrung digitaler Unterlagen gelten die Vorschriften der AO; insbesondere die §§ 145 bis 147 AO i. d. F. vom 29.12.2016. Außerdem gibt es mehrere Verwaltungsvorschriften. Diese sind:
– BMF-Schreiben vom 26.11.2010, BStBl. I 2010, 1342,
– BMF-Schreiben vom 14.11.2014, BStBl. I 2014, 1450 (GoBD – Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff).
Unternehmen mit Bargeldeinnahmen nutzen in der Regel der Buchführung vorgelagerte Systeme wie zum Beispiel Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, PC-Kassensysteme und Taxameter. Diese Systeme unterliegen denselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie die eigentlichen Buchführungssysteme.
Der Einsatz dieser Technik hat eine Reihe von betriebswirtschaftlichen Vorteilen, ist allerdings auch mit Pflichten verbunden. Dieses Merkblatt soll einen Überblick verschaffen, um häufige Fehlerquellen in der Kassenbuchführung zu erkennen und zu vermeiden.
OFD Karlsruhe, Merkblatt vom 22.2.2018