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Steuerrecht
20.09.2018
Steuerrecht
EuGH-Schlussanträge: Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros

Generalanwalt Bobek schlägt dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1. Art. 306 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Sonderregelung für Reisebüros auf eine Dienstleistung anzuwenden ist, die in der Erbringung einer zugekauften Leistung besteht, sofern es sich bei ihr um Unterbringung oder Beförderung handelt.

2. Art. 98 der Richtlinie 2006/112 ist in Verbindung mit Nr. 12 ihres Anhangs III dahin auszulegen, dass eine Dienstleistung, die unter die Sonderregelung für Reisebüros in den Art. 306 ff. der Richtlinie fällt, nicht dem ermäßigten Steuersatz für die Beherbergung in Ferienunterkünften unterliegen kann.

GA Bobek, Schlussanträge vom 5.9.2018 – C-552/17, Alpenchalets Resorts

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