SA Generalanwältin: Mehrwertsteuer –Begriff der „festen Niederlassung“ des Empfängers einer Dienstleistung
Nach Auffassung der Generalanwältin Juliane Kokott sind die Vorabentscheidungsfragen des polnischen Gerichts im Verfahren C-605/12 wie folgt zu beantworten:
Eine feste Niederlassung im Sinne des Art. 44 S. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG setzt eine Niederlassung voraus, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden. Eine eigene personelle und technische Ausstattung ist hierfür nicht erforderlich, sofern die fremde Ausstattung der Niederlassung in vergleichbarer Weise wie eine eigene Ausstattung zur Verfügung steht.
EuGH, Schlussanträge vom 15.5.2014 – C-605/12, Welmory sp z.o.o.
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