EuGH: Mehrwertsteuer – Zurücksendung eines Gegenstands in den Mitgliedstaat, von dem aus er ursprünglich versandt oder befördert worden war
Der EuGH hat mit Urteil vom 6.3.2014 -verb. Rs. C-606/12 und C-607/12 - wie folgt entschieden: Art. 17 Abs. 2 Buchst. f. der Richtlinie 2006/112/ EG des Rates vom28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass ein Gegenstand, nachdem die Arbeiten an ihm im Mitgliedstaat der Beendigung seiner Versendung oder Beförderung vorgenommen worden sind, zwingend an den Steuerpflichtigen in dem Mitgliedstaat zurückgesandt werden muss, von dem aus er ursprünglich versandt oder befördert worden war, damit seine Versendung oder Beförderung nicht als Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat qualifiziert wird.