EuGH: Mehrwertsteuer – Instandsetzung eines Appartments zur Nutzung für wirtschaftliche Tätigkeit als entgeltliche Dienstleistung
Der EuGH hat mit Urteil vom 26.9.2013 -C-283/12, Serebryannay vek - wie folgt entschieden: Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/ EG ist dahin auszulegen, dass Dienstleistungen der Instandsetzung und Einrichtung eines Appartements als entgeltlich anzusehen sind, wenn sich der Erbringer dieser Leistungen nach dem mit dem Eigentümer dieses Appartements geschlossenen Vertrag zum einen verpflichtet, diese Dienstleistungen auf eigene Rechnung zu erbringen, und zum anderen das Recht erhält, über dieses Appartement zu verfügen, um es, ohne zur Zahlung von Mietzins verpflichtet zu sein, für die Dauer dieses Vertrags für seine wirtschaftliche Tätigkeit zu nutzen, während der Eigentümer das hergerichtete Appartement am Vertragsende zurückerhält.