EuGH: Mehrwertsteuer – Finanzierungsleasing – Nichtwiedererlangung verleaster Gegenstände durch die Leasinggesellschaft nach Kündigung des Vertrags
Der EuGH hat mit Urteil vom 17.7.2014 – C-438/13 (SC BCR Leasing IFN SA) - wie folgt entschieden: Die Art. 16 und 18 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die Unmöglichkeit für eine Leasinggesellschaft, Gegenstände, auf die sich ein Leasingvertrag bezieht, nach einer vom Leasingnehmer zu vertretenden Kündigung dieses Vertrags trotz der von dieser Gesellschaft unternommenen Schritte, die Gegenstände vom Leasingnehmer zurückzuerhalten, und trotz Fehlens jeglicher Gegenleistung nach dieser Kündigung nicht einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt im Sinne dieser Vorschriften gleichgestellt werden kann.
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