BFH: Mehrfache Nutzung des Höchstbetrages in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG für das häusliche Arbeitszimmer?
Der BFH hat mit Urteil vom 9.5.2017 – VIII R 15/15 - wie folgt entschieden:
Der personenbezogene Höchstbetrag in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG i. d. F. des JStG 2010 begrenzt den Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen auch bei der Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten typisierend auf 1250 EUR.