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Steuerrecht
12.08.2010
Steuerrecht
FinMin. Sachsen: Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch das Hochwasser Anfang August 2010 verursachten Schäden

Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen hat am 9.8.2010 eine Billigkeitsrichtlinie verlauten lassen: Den Geschädigten soll durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegengekommen werden u. a.: – Bis zum 31.12.2010 können Stundungen der bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anpassungen der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) unter Darlegung der Verhältnisse ohne größere Nachweise beantragt werden. – Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. Anträge auf Stundungen der nach dem 31.12.2010 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen nach diesem Zeitpunkt sind besonders zu begründen. Eine Stundung von Lohnsteuern und sonstigen Abzugsteuern kann in der Regel allerdings nicht gewährtwerden. – Von Vollstreckungsmaßnahmen wird gegenüber dem genannten Personenkreis bis 31.12.2010 bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abgesehen. – Beim Wiederaufbau ganz oder teilweise zerstörter Gebäude können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren zusätzlich zur normalen Abschreibung insgesamt bis zu 30% der Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten abgeschrieben werden. – In den Fällen eines solchen Vollstreckungsaufschubs werden die zwischen dem 7.8.2010 und dem 31.12.2010 entstehenden Säumniszuschläge erlassen. – Bei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren neben der normalen Abschreibung bis zu insgesamt 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben werden. – Wo außergewöhnlich hohe, nicht sofort finanzierbare Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten entstehen, kann in begründeten Ausnahmefällen für die Ersatzherstellung bzw. Ersatzbeschaffung in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.2014 enden, die Bildung einer steuerfreien Rücklage bis zu 30% bzw. 50% der Anschaffungs- und Herstellungskosten zugelassen werden. – Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter sowie Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden am Grund und Boden werden ohne nähere Prüfung in den Jahren 2010 bis 2013 als Erhaltungsaufwand anerkannt. Das gilt bei Gebäuden nur, wenn die Aufwendungen 45 000 Euro nicht übersteigen. Gleiches gilt für Wohngebäude. – Bei Landwirten, deren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt wird, kann die Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch die Hochwasserschäden Ertragsausfälle eingetreten sind.

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