BFH: Margenbesteuerung bei Kreuzfahrtschiffsreisen mit Bustransfer
Der BFH hat im Urteil vom 19.10.2011 – XI R 18/ 09 – entschieden: Eine von einem Reiseunternehmer angebotene Kreuzfahrtschiffsreise einschließlich des Bustransfers des Reisenden zum Abfahrtshafen ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 UStG eine einheitliche Reiseleistung. Wird der Bustransfer im Gemeinschaftsgebiet bewirkt und wird die Kreuzfahrtschiffsreise im Drittlandsgebiet erbracht, unterliegt (nur) der Bustransfer der Margenbesteuerung nach § 25 UStG. Der Abzug von Vorsteuerbeträgen hinsichtlich des Bustransfers ist ausgeschlossen.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-865-5 unter www.betriebs-berater.de