BFH: Mantelkaufregelungen teilweise verfassungswidrig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in zwei Entscheidungen mit der Verfassungsmäßigkeit der sog. Mantelkaufregelungen im KStG beschäftigt und in einem der Fälle wegen einer verfassungswidrigen Rückwirkung das BVerfG angerufen. Der Gesetzgeber wollte mit den Verschärfungen des § 8 Abs. 4 KStG Missbräuche verhindern.
– Die Übergangsregelung für die Altverluste (d. h. Verluste vor dem 6.8.1997) hält er für verfassungswidrig. Sie behandle die Altverluste für das Jahr 1997 ohne sachlichen Grund anders als jene Verluste, die im Jahre 1997 bis zum 6.8.1997 aufgelaufen sind. Darin liege ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot, „folgerichtige“ Regelungen zu schaffen. Der BFH hat diesbezüglich das BVerfG angerufen (8.10. 2008 – I R 95/04).
– Hinsichtlich der Verluste, die 1997 vor dem 6.8.1997 entstanden waren, hält er die Übergangsregelung für die Neuregelung hingegen für verfassungsgemäß. Der BFH beanstandet es nicht, dass die Verluste danach vom Jahre 1998 an nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden dürfen (27.8.2008 – I R 78/01). Insbesondere erkennt er darin keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot neuer Gesetze.
Volltext der Schr.: // BB-ONLINE BBL2009-187-1 und // BB-ONLINE BBL2009-187-2