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Steuerrecht
04.07.2011
Steuerrecht
FG München: Mantelkauf bei Forderungsverzicht mit Besserungsoption

Das FG München hat im Urteil vom 22.2.2011 – 6 K 1451/08 – entschieden: Wird im Rahmen einer Geschäftsveräußerung auf eine abgetretene Forderung geleistet, sind Besserungsleistungen gesellschaftsrechtlich veranlasst und daher als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen. Ferner liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn Anteilsübertragung und die zeitnahe Forderungsübertragung mit Besserungsschein wirtschaftlich lediglich den Sinn haben, entgegen dem Wortlaut des § 8 Abs. 4 KStG den Verlustabzug auf Gesellschaftsebene zu erhalten.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-1686-4 unter www.betriebs-berater.de

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