FG München: Mantelkauf bei Forderungsverzicht mit Besserungsoption
Das FG München hat im Urteil vom 22.2.2011 – 6 K 1451/08 – entschieden: Wird im Rahmen einer Geschäftsveräußerung auf eine abgetretene Forderung geleistet, sind Besserungsleistungen gesellschaftsrechtlich veranlasst und daher als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen. Ferner liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn Anteilsübertragung und die zeitnahe Forderungsübertragung mit Besserungsschein wirtschaftlich lediglich den Sinn haben, entgegen dem Wortlaut des § 8 Abs. 4 KStG den Verlustabzug auf Gesellschaftsebene zu erhalten.
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