FG Münster: Maklerkosten können Werbungskosten bei Vermietungseinkünften sein
Das FG Münster hat durch Urteil vom 22. 5.2013 - 10 K 3103/10 E - entschieden, dass Maklerkosten, die im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Hauses anfallen, Werbungskosten bei Vermietungseinkünften sein können, die der Steuerpflichtige aus anderen Objekten erzielt. Dies ist dann der Fall, wenn und soweit der Veräußerungserlös tatsächlich für die Finanzierung der Vermietungsobjekte verwendet wird, diese Verwendung von vornherein beabsichtigt war und z. B. durch entsprechende vertragliche Bestimmungen im Kaufvertrag endgültig festgelegt wird. Das FG hat die Revision zugelassen. Die Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH zur Behandlung von durch eine Veräußerung ausgelösten Vorfälligkeitsentschädigungen bei Verwendung des Veräußerungserlöses für eine Kapitalanlage i.S.v. § 20 EStG ab; dagegen bestehe kein Widerspruch zu der vom VI. Senats des BFH entschiedenen Frage, ob durch einen berufsbedingten Umzug ausgelöste Maklerkosten Werbungskosten bei den Einkünften aus § 19 EStG bilden können.
(Quelle: PM FG Münster vom 1.7.2013)