BFH: Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie
Mit Urteil vom 2.4.2008 - II R 4/06 - entschied der BFH, dass die eigene Verlosung von Gewinnen nicht Voraussetzung für eine Lotterie ist. Eine Lotterie kann auch in der Weise veranstaltet werden, dass ein nach außen Spielgemeinschaften und -verträge lediglich vermittelndes Unternehmen sich an eine bereits bestehende andere Lotterie anschließt. Der BFH bejahte auch die Vereinbarkeit mit EG- und Verfassungsrecht: Die Lotteriesteuer weist nicht die typischen Merkmale der Mehrwertsteuer auf, stellt keine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar und verstößt auch nicht gegen Art. 3 GG. Verspätungszuschläge seien gerechtfertigt, weil Unklarheiten in der Beurteilung einer Rechtsfrage nicht von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung entbinden.
Volltext des Urt.: //BB-Online BBL2008-1143-3