BFH: Listenpreis i.S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG im Taxigewerbe
Der BFH hat mit Urteil vom 8.11.2018 – III R 13/16 - entschieden:
1. Auch die Privatnutzung von Taxen unterfällt dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.
2. Listenpreis i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist nur der Preis, zu dem der Steuerpflichtige das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte.