FG Düsseldorf: Liquidationsverlust unter Anwendung des Halb-/Teileinkünfteverfahrens
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.5.2013 -12 K 2963/12 E - wie folgt entschieden: Zutreffend ist, dass in § 3 EStG nicht geregelt ist, was Einnahmen sind, sondern die Vorschrift das Vorliegen einer Einnahme nach der jeweiligen Einkunftsart voraussetzt. § 3 Nr. 40c S. 2 EStG verweist aber für den Einnahmebegriff auf „die Fälle des § 17 Absatz 4“, mithin auf die Einnahmen nach dieser Vorschrift. § 17 Abs. 4 S. 3 EStG ordnet in den in § 17 Abs. 4 S. 1 EStG angesprochenen Veräußerungsfiktionen die zufließenden Bezüge vorrangig den Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG zu. Der Verweis von § 3 Nr. 40c S. 2 EStG auf S. 1 bezweckt gerade, dass die infolge der Veräußerungsfiktion – statt eines Kaufpreises – zufließende Einnahme wie der Bezug eines Kaufpreises behandelt wird, so dass auch unter der Geltung des Teileinkünfteverfahrens die in § 17 EStG vorgesehene Gleichbehandlung einer Veräußerung von Gesellschaftsanteilen mit der Liquidation der Gesellschaft nach § 17 Abs. 4 EStG sichergestellt ist.
Das FG hat die Revision zugelassen.
(NL FG Düsseldorf vom 15.8.2013)
Volltext: BB-ONLINE BBL2013-2070-3 unter www.betriebs-berater.de