EuGH: Lieferungen/Dienstleistungen zum ermäßigten Steuersatz - Schlussanträge
Der Generalanwalt beim EuGH Jääskinen hat am 25.10.2012 in dem Verfahren vor dem EuGH C-360/11 folgende Schlussanträge gestellt: festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 98 der RL 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit Anhang III dieser RL verstoßen hat, dass es auf folgende Kategorien von Gegenständen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwendet:
- medizinische Stoffe, die üblicherweise für die Herstellung von Medikamenten verwendet werden können und dafür geeignet sind;
- Gesundheitsprodukte, Stoffe, Ausstattung oder Werkzeug, die objektiv nur zur Vorbeugung bzw. zur Diagnose, Behandlung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Leiden von Menschen oder Tieren verwendet werden können, jedoch nicht „üblicherweise für die Linderung und die Behandlung von Behinderungen verwendet werden und ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind";
- Geräte und Zubehör, die im Wesentlichen oder hauptsächlich dazu dienen können, körperliche Behinderungen von Tieren auszugleichen;
- Geräte und Zubehör, die im Wesentlichen oder hauptsächlich dazu verwendet werden, Behinderungen des Menschen auszugleichen, jedoch nicht ausschließlich dem persönlichen Gebrauch des Behinderten dienen