BFH: Lieferung auch bei Betrugsabsicht
Der BFH hat im Urteil vom 8.9.2011 - V R 43/10 - entschieden: Dem Vorsteuerabzug aus einer Lieferung i. S. von § 15 Abs. 1, § 3 Abs. 1 UStG steht nicht entgegen, dass der Lieferer zivilrechtlich nicht Eigentümer des Liefergegenstands ist und darüber hinaus beabsichtigt, den gelieferten Gegenstand vertragswidrig nochmals an einen anderen Erwerber zu liefern.
Denn als Lieferung gilt umsatzsteuerrechtlich jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die eine andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer, ohne dass es dabei auf eine Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen ankommt. Dementsprechend können Gegenstände auch ohne zivilrechtliche Eigentumsverschaffung z. B. durch einen Dieb geliefert werden, ohne dass dem § 935 BGB entgegensteht. Dass der Diebstahl von Waren für sich demgegenüber nicht unter den Begriff „Lieferung von Gegenständen" fällt (EuGH, 14.7.2005 - C-435/03, British American Tobacco International, Slg. 2005, I-7077, Rn. 32 ff.), ist für die Beurteilung, ob bei einem Verkauf durch den Dieb eine Lieferung vorliegt, unerheblich. Dementsprechend steht auch im Streitfall die mehrfache Unterschlagung der Leasinggegenstände einer jeweils neuen Lieferung der unterschlagenen Gegenstände nicht entgegen.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-542-1 unter www.betriebs-berater.de