FG Baden-Württemberg: „Leitender Angestellter“ i. S. d. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom13.7.2017 – 3 K 2439/14 – wie folgt entschieden:
1. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz enthält keine Einschränkung auf eine dem Unterschriftsberechtigten oder Prokuristen erteilte Berechtigung zur Einzelvertretung.
2. Die Handlungsvollmacht ist nach Schweizer Recht keine im Handelsregister eintragungsfähige Tatsache. Nach Art. 9 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.12.1907 (ZGB, Systematische Sammlung des Bundesrechts [SR] 210) erbringen öffentliche Register für die durch sie zu bezeugenden Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist.
3. Der Einbeziehung einer Person in den in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz genannten Personenkreis steht nicht entgegen, dass sie ohne Funktionsbezeichnung im Handelsregister eingetragen ist.
(Leitsätze der Redaktion)