BFH: Leistungsort für Kontroll- und Überwachungsleistungen im internationalen Warenverkehr
Der BFH hat im Urteil vom 10.11.2010 – V R 27/ 09 – entschieden: Die Tätigkeit einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, deren „Bescheinigung über die Entladung und Einfuhr“ von Erzeugnissen in das Drittland Voraussetzung für eine im Inland zu gewährende Ausfuhrerstattung ist, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gegenständen der Ausfuhr i. S. d. § 4 Nr. 3 S. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 1. Alt. UStG und ist daher steuerbefreit.
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