BFH: Leistungsort bei der Vermittlung von Mitgliedschaften in Vereinen mit Sitz im Ausland
Vermittelt ein im Inland ansässiger Unternehmer im Auftrag eines im Drittland ansässigen Unternehmers im eigenen Namen und für eigene Rechnung Mitgliedschaften in Vereinen mit Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten, so liegt der Ort der Leistung am Sitz des leistenden Unternehmers im Inland.
BFH, Urteil vom 12.12.2012 – XI R 30/10
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