FG Baden-Württemberg: Leistungsort bei Vermittlung von Sportwetten an eine belgische Gesellschaft
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 9.5.2019 – 1 K 412/17 - entschieden:
1. Kann der Unternehmer nicht nachweisen, dass er seine Vermittlungsleistungen im Ausland erbracht hat, richtet sich der Ort der Leistung nach dem inländischen (hier § 3a Abs. 2 S. 1 UStG) Empfängerort.
2. Aus der sich nach § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 UStG ergebenden Unterscheidung zwischen In- und Ausland und der Definition des Auslands „als das Gebiet, das … nicht Inland ist“, folgt, dass die Annahme einer Leistungserbringung in einem dritten Gebiet, das weder In- noch Ausland ist, nicht in Betracht kommt.
(Leitsätze der Redaktion)
-->Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. BFH XI B 50/19).