BFH: Leistungsort bei Rennservice für im Ausland veranstaltete Rennen
Der BFH hat im Urteil vom 1.12.2010 –XI R 27/09 – entschieden: Stellt ein Unternehmer mit Sitz im Inland einem Motorradrennfahrer einen vollständigen Rennservice mit Fahrzeug für im Ausland veranstaltete Motorradrennen zur Verfügung, führt er damit eine einheitliche sonstige Leistung aus, die im Inland der Umsatzbesteuerung unterliegt.
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