BFH: Leistungsklage gegen ausgehendes Beitreibungsersuchen
Der Streitfall betraf die Klage gegen ein Beitreibungsersuchen, das das FA über das BZSteu nach Zypern gericht hatte. Nachdem der BFH in seinem Urteil vom 21.7.09 -VII R 52/08 - zunächst den Unterschied zwischen Prozessführungsbefugnis (wer ist zu verklagen?) und Sach- oder Passivlegitimation (wer ist anspruchsverpflichtet?) deutlich gemacht hatte, entschied er, dass bei der Übermittlung von Beitreibungsersuchen an Behörden in EG-Mitgliedstaaten das BZSteu die Funktion einer "Kontakt- oder Verbindungsstelle" hat. Herr des Verfahrens im Inland ist das für die Vollstreckung zuständige FA. Das Ersuchen ist kein VA, aber auch kein rein behördeninterner Vorgang. Rechtsschutz auf Rücknahme des Ersuchens kann mit der Leistungsklage gesucht werden, in der überprüft wird, ob das Ersuchen den Anforderungen der Richtlinien 2008/55/EG und 2002/94/EG genügt.
Volltext des Urteils:BBL2009-2283-4 unter www.betriebs-berater.de