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Steuerrecht
02.12.2010
Steuerrecht
BFH: Leistungsbeziehungen bei Herstellung von Erschließungsanlagen

Der BFH hat im Urteil vom 22.7.2010 – V R 14/09 – entschieden: Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einer Gemeinde und zusätzlich in privatrechtlichen Verträgen auch gegenüber den Grundstückseigentümern gegen Entgelt zur Herstellung von Erschließungsanlagen auf öffentlichen Flächen einer Gemeinde, erbringt der Unternehmer gegenüber der Gemeinde eine entgeltliche Werklieferung. Es liegt keine sonstige Leistung gegenüber den Eigentümern der im Erschließungsgebiet gelegenen Grundstücke vor (entgegen BMF-Schreiben vom 31.5.2002, BStBl. I 2002, 631, unter II.2.c). Zahlungen der Eigentümer an den Unternehmer im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erschließung sind Entgelte Dritter gemäß § 10 Abs. 1 S. 3 UStG für die Werklieferung des Unternehmers an die Gemeinde, so dass auch aus diesem Grund entgegen dem BMF-Schreiben in BStBl. I 2002, 631 (unter II.2. Buchst. c Doppelbuchst. aa) keine unentgeltliche Zuwendung nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG vorliegt.
 
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-3053-2 unter www.betriebs-berater.de

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