BFH: Leiharbeitnehmer regelmäßig auswärts tätig
Der BFH hat mit Urteil vom 15.5.2013 - VI R 18/12 - wie folgt entschieden: Die regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere durch den örtlichen Bezug zum Arbeitgeber gekennzeichnet. Ein Arbeitnehmer ist deshalb grundsätzlich dann auswärts tätig, wenn er außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Tätigkeitsstätte (Betriebsstätte) tätig wird, wie dies insbesondere bei Leiharbeitnehmern der Fall ist.
Volltext: BB-ONLINE BBL2013-2197-5 unter www.betriebs-berater.de