FG Köln: Laufende Aufwendungen des Geschäftsbetriebs als Veräußerungskosten S. v. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG
Das FG Köln hat mit Urteil vom 1.10.2014 – 10 K 3593/12 - wie folgt entschieden: Die Ausnahme für Kreditund Finanzdienstleistungsinstitute (§ 8b Abs. 7 S. 2 KStG) setzt voraus, dass der Veräußerung zivilrechtlich ein Übertragungsakt von einem Dritten vorausgegangen ist. Sie gilt nicht für die Veräußerung von Anteilen an selbst gegründeten Vorratsgesellschaften.
Laufende Aufwendungen wie Mieten für Geschäftsräume, Personalkosten und sonstige laufende Aufwendungen des Geschäftsbetriebs sind keine „Veräußerungskosten“ i. S. d. § 8b Abs. 2
S. 2 KStG, da sie keinem bestimmten Veräußerungsvorgang zugerechnet werden können. Ein lediglich mittelbarer sachlicher Zusammenhang mit der in der Veräußerung von Vorratsgesellschaften bestehenden Geschäftstätigkeit reicht aus Sicht des Gerichts vor dem Hintergrund der bisherigen BFH-Rechtsprechung zum Veräuße
rungskostenbegriff nicht aus, um eine Einstufung der streitgegenständlichen Aufwendungen als Veräußerungskosten vornehmen zu können.