BMF: Ländererlasse zur Abgrenzung von Hilfs- und Nebengeschäften zu Finanzdienstleistungsgeschäften zu anderen Geschäften bei Leasing- und Factoringunternehmen
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 27.11.2009 äußern sich zur Problemen der Inanspruchnahme der Sonderregelung des § 19 GewStDV bei Finanzdienstleistungsunternehmen (hier: Leasing- und Factoringunternehmen). Sie setzt voraus, dass diese Unternehmen nachweislich ausschließlich Finanzdienstleistungen i. S. d. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 9 und 10 KWG tätigen (§ 19 Abs. 3 Nr. 4 GewStDV). Die Erlasse weisen Kriterien für dieses Ausschließlichkeitsgebot auf. Hilfs- und Nebengeschäfte zu Finanzdienstleistungen stehen diesem Gebot nicht entgegen. Wann solche vorliegen und in welchen Fällen nicht, zeigen die Erlasse auf. Sie enthalten zudem sowohl eine Billigkeitsregelung als auch eine Übergangsregelung.
Volltext der Erlasse: s. Zusatzmaterial rechts