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Steuerrecht
02.07.2020
Steuerrecht
BFH: Ladungsfrist bei Terminverlegung – Kapitalbeteiligung im Sonderbetriebsvermögen II

Der BFH hat mit Urteil vom 19.12.2019 – IV R 53/16 - entschieden:
1. Die vierwöchige Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung vor dem BFH beginnt nicht erneut zu laufen, wenn ein Termin auf einen späteren Tag verlegt wird.
2. Für die Zuordnung eines GmbH-Anteils eines Mitunternehmers zum Sonderbetriebsvermögen II seiner Mitunternehmerschaft ist es von Bedeutung, ob die GmbH --abgesehen von der Geschäftsbeziehung zu der Mitunternehmerschaft-- einen erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält.

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